Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Angebote, Annahmeerklärungen und Verträge der Henkel AG & Co. KGaA, Henkelstraße 67, 40589 Düsseldorf (nachfolgend: „Verkäufer“) im Rahmen des Beauty Care Professional B2B eShop (nachfolgend: „eShop“) über die Lieferung von Produkten (nachfolgend: „Lieferungen“) einschließlich Beratungen und sonstigen Nebenleistungen gegenüber Geschäftskunden (nachfolgend: „Besteller“). Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit der Verkäufer solche Bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Bestellers Lieferungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen annimmt.
1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die bestehenden Verträge zusätzlich für Bestellungen des Bestellers über den eShop. Im Falle eines Widerspruchs zwischen bestehenden Verträgen und diesen Verkaufsbedingungen haben die bestehenden Verträge Vorrang.
1.3 Der Beauty Care Professional B2B eShop gilt nur für Geschäftskunden (auch „Professionals“ genannt).
2. Vertrag, Preise
2.1 Die Präsentation, das Angebot und die Werbung des Verkäufers für Produkte und Dienstleistungen im eShop sind unverbindlich.
2.2 Die Bestellung des Bestellers über den eShop stellt ein verbindliches Angebot an den Verkäufer dar, die in dieser Bestellung enthaltenen Produkte und/oder Dienstleistungen zu kaufen. Der Besteller ist an diese Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen ab Auftragserteilung gebunden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Bestellers anzunehmen.
2.3 Der Verkäufer wird den Erhalt dieser Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Bestätigung bedeutet, dass der Verkäufer die Bestellung des Bestellers erhalten hat, jedoch nicht die Annahme derselben, es sei denn, neben der Bestätigung des Eingangs der Bestellung wird auch die Annahme ausdrücklich bestätigt. Jede Auftragsannahme und jeder Vertragsabschluss bedarf einer schriftlichen Vertragserklärung des Verkäufers (E-Mail genügt). Der Verkäufer behält sich jedoch vor, eine Bestellung des Bestellers durch Ausführung einer Lieferung anzunehmen.
2.4 Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, und ausschließlich aller Steuern, Zölle, Abgaben und Versicherung. Alle Steuern, Zölle und Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung sind von dem Käufer zu tragen bzw. dem Verkäufer zu erstatten.
2.5 Für die Lieferungen über den eShop gelten die im eShop zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung angezeigten Preise.
2.5.1 Einige der angezeigten Preise sind möglicherweise auf die nächste ganze Zahl gerundet. Der Preis, den Sie bezahlen, basiert auf dem ursprünglichen, „nicht gerundeten“ Preis (auch wenn der tatsächliche Unterschied sehr gering ist).
2.6 Soweit nicht abweichend vereinbart, handelt die Hans Schwarzkopf & Henkel GmbH im Namen und für Rechnung der Henkel AG & Co. KGaA.
3. Pflichten des Bestellers
3.1 Der Besteller darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
3.2 Gerät der Besteller mit der Annahme der Lieferung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Besteller den Annahmeverzug zu vertreten, ist der Verkäufer berechtigt, für den durch den Annahmeverzug des Bestellers entstandenen Schaden (auch nach Rücktritt des Verkäufers) pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes für den nicht angenommenen Teil der Lieferung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte bleiben unberührt.
3.3 Die Lieferung darf nur unverändert in Originalverpackung weiterverkauft werden.
3.4 Anwendungstechnische und sonstige Ratschläge des Verkäufers in Wort und Schrift sind unverbindlich. Dem Besteller obliegt die Prüfung der Lieferung im Hinblick auf deren Eignung für den vom Besteller vorgesehenen Zweck. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird; auch in diesem Fall ist der Besteller gehalten, die Lieferung im Hinblick auf deren Eignung für den vom Besteller vorgesehenen spezifischen Zweck sowie die bei ihm gegebenen Einsatzbedingungen vor der Anwendung zu prüfen. Der Verkäufer haftet nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit ein Schaden aus einer Verletzung der vorgenannten Prüfobliegenheiten des Bestellers resultiert.
3.5 Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schutzrechte Dritter, z. B. Patente oder Gebrauchsmuster, und gesetzliche Vorschriften bei der Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.
4. Zahlung
4.1 Rechnungsbeträge und Lieferkosten werden über die gesicherten Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Kreditkarte), wie sie im eShop angeboten werden, bezahlt. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern sich der Besteller mit der Zahlung von bereits fälligen Rechnungsbeträgen aus der Geschäftsverbindung nicht in Verzug befindet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig.
4.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Der Verkäufer kann vor erfolgter Auslieferung Sicherheitsleistung verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Verkäufers gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, bei einem Wechsel- oder Scheckprotest oder einer Pfändung. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann der Verkäufer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Alle sonstigen Rechte des Verkäufers bleiben vorbehalten.
4.4 Mitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur bei Vorlage eines besonderen Ausweises berechtigt.
5. Lieferung
5.1 Der Lieferbereich ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Der Verkäufer wird daher keine Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen.
5.2 Die anfallenden Versandkosten zum Bestimmungsort richten sich nach der gewählten Versandart. Sofern in der gewählten Liefermöglichkeit nicht anders beschrieben, wählt der Verkäufer den Transportweg und den Spediteur nach billigem Ermessen. Sofern nicht anders vereinbart, gehen Rollgeld und Liegegeld am Bestimmungsort, Frachtkosten und zusätzliche Frachtkosten für Expressgut und Luftfracht jeweils zu Lasten des Käufers.
5.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Besteller zumutbar.
5.4 Vom Verkäufer angegebene Lieferzeiten (z.B. in den angebotenen Lieferoptionen) sind nur annähernd, es sei denn, ein fester Liefertermin wurde vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt oder zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung der (Voraus-) Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und bezieht sich auf die Zeit, in der die Lieferungen an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonstigen mit dem Transport der Lieferung beauftragten Dritten übergeben werden.
5.5 Die Lieferpflicht des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch seine Unterlieferanten. Die Lieferpflicht des Verkäufers steht ebenfalls unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit.
5.6 Kommt der Verkäufer schuldhaft in Verzug, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen des Verzugs des Verkäufers für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Auftragswertes des in Verzug befindlichen Teils der Lieferung beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.7 Wird ein Liefertermin überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Soweit die Lieferpflicht des Verkäufers bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt wird, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer die Überschreitung des Liefertermins zu vertreten hat. Der Rücktritt muss schriftlich sowie spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist für den Rücktritt ist der Besteller nur nach Setzung und Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer die Überschreitung des Liefertermins zu vertreten hat.
5.8 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von dem Verkäufer nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse gleich, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) von nicht nur kurzfristiger Dauer sowie Behinderung der Verkehrswege von nicht nur kurzfristiger Dauer, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Ereignisse höherer Gewalt und diesen gleichgestellte Ereignisse sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom Vertrag unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Besteller bei einer bereits erfolgten Teillieferung nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teils der Lieferung berechtigt. Wegen des nicht erfüllten Teils der Lieferung darf die Zahlung einer bereits erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden.
6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr geht – sofern nicht anders vereinbart – mit Verlassen des Lieferwerkes oder Lagers, von dem die Absendung der Lieferung erfolgt, spätestens jedoch mit der Übergabe an die Transportperson, auf den Besteller über. Des Weiteren geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem der Versand oder die Zustellung der Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird oder der Besteller in Annahmeverzug gerät.
6.2 Der Besteller trägt die Gefahr während des Rücktransportes der Lieferung, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, nach Rücktritt, bei Rücknahme der Lieferung aus Kulanz oder aus anderen Gründen erfolgt.
7. Mängelrechte
7.1 Erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen, nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen, nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt.
7.2 Proben der beanstandeten Lieferung sind auf Verlangen unverzüglich einzusenden. Die Kosten trägt der Besteller.
7.3 Bei beanstandungsloser Annahme der Lieferung seitens einer Bahn-, Schifffahrtsgesellschaft oder anderer Frachtführer wird vermutet, dass die Verpackung der Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer einwandfrei war.
7.4 Der Verkäufer schuldet nicht, dass die auf einer Lieferung angebrachte Kodierung (z. B. GTIN) lesbar ist. Eine etwaige Nichtlesbarkeit einer Kodierung stellt keinen Mangel dar.
7.5 Ein Mangel wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, z. B. Patente oder Gebrauchsmuster, besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7.6 Beschaffenheitsvereinbarungen gehen einer Verwendungseignung vor.
7.7 Liegt ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor, erbringt der Verkäufer die Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers richten sich nach Ziffer 8.
7.8 Im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer den durch das unberechtigte Nacherfüllungsverlangen entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Nacherfüllungsverlangen unberechtigt ist.
8. Schadens- und Aufwendungsersatz
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Vertrag, Delikt etc.), sind ausgeschlossen.
8.2 Der Haftungsausschluss nach Ziffer 8.1 gilt nicht
a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
d) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Jedoch ist die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
8.3 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Verjährung
9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist a) im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), bei Rückgriffsansprüchen nach § 479 Abs. 1 BGB sowie bei Arglist; b) für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Nachbesserung oder Neuerbringung der Lieferung erbringt der Verkäufer grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn der Verkäufer es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklärt.
9.3 Für sonstige Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend Ziffer 9.1 b), für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller jeweils offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen oder, falls der Verkäufer nicht Alleineigentümer der neuen Sache wird, auf entsprechende Miteigentumsanteile des Verkäufers an der neuen Sache. Die Verarbeitung der Lieferung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das nicht im Eigentum des Verkäufers steht, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Besteller dem Verkäufer bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt die Sache insoweit für den Verkäufer.
10.2 Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege, ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der Vorbehaltsware ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller tritt dem die Abtretung annehmenden Verkäufer bereits jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren weiterverkauft wird, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch den Besteller in ein Kontokorrent-Verhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung an die Stelle der abgetretenen Kontokorrent-Forderung der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und/oder zur Einziehung von Forderungen zu widerrufen, wenn a) sich der Besteller mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet; b) der Besteller außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder c) nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Verkäufers gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, bei einem Wechsel- oder Scheckprotest oder einer Pfändung. Nach dem Widerruf der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Besteller sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Nach dem Widerruf der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen hat der Besteller auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
10.3 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Ein Recht zum Besitz des Bestellers erlischt mit dem Herausgabeverlangen des Verkäufers. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. In dem Herausgabeverlangen des Verkäufers liegt, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestattet wird, kein Rücktritt vom Vertrag.
10.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, Sicherungsrechte auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung des Verkäufers um 10 % übersteigt.
11. Leihverpackungen/Paletten
11.1 Soweit eine Vereinbarung über die Warenbereitstellung auf Paletten abgeschlossen wird, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, Lieferungen auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm oder auf EW-10-Einwegpaletten zu liefern. Anlieferung auf Europaletten erfolgt nach Wahl des Verkäufers im Tausch Zug um Zug, d. h., für die mit der Ware angelieferten Paletten muss im Austausch die gleiche Anzahl unbeschädigter Leerpaletten (nur Euro-Pool-Paletten) zur Verfügung gestellt oder ein Palettenschein ausgefertigt werden. Euro-Pool-Paletten, die der Verkäufer beschädigt, aber reparaturfähig zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt, beschädigte, aber nicht reparaturfähige Euro-Pool-Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert, es sei denn, der Besteller hat die Rückgabe beschädigter Euro-Pool-Paletten nicht zu vertreten. Stellt der Besteller entgegen seiner Tauschpflicht bzw. Vorlage des Palettenscheins keine oder nicht genügende Euro-Pool-Paletten als Leerpaletten zur Verfügung, hat er solche nach Setzung einer angemessenen Frist nachzuliefern oder, soweit er nicht nachweist, dass er die Verletzung seiner Tauschpflicht nicht zu vertreten hat, nach Wahl des Verkäufers einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an den Verkäufer zu zahlen. Die Gefahr für im Wege des Tauschs durch den Besteller zur Verfügung gestellte Euro-Pool-Paletten geht mit Übergabe an den Verkäufer auf diesen über. Erfolgt die Anlieferung auf EW-10-Einwegpaletten, obliegt dem Besteller die Umpalettierung und Entsorgung der Paletten.
11.2 Soweit Eurodisplay-Paletten eingesetzt werden, handelt es sich in der Regel um CHEP-Paletten, die beim Besteller verbleiben und durch CHEP abgeholt werden. Gleiches gilt, sofern 1/1 Chep als (Basis) Ladungsträger eingesetzt werden.
11.3 Für sonstige vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackungen, Ladehilfsmittel und Leihdisplays gelten folgende Bestimmungen:
Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackung sowie eventuelle Ladehilfsmittel und Leihdisplays werden nicht mitverkauft und bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der Lieferung nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten des Bestellers entstehen, haftet der Besteller, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladehilfsmittel und Leihdisplays ist sofort nach Entleerung franko in einwandfreiem, gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung aufgeführten Abteilung an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle vorzunehmen. Werden Leihverpackung, Ladehilfsmittel oder Leihdisplays nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Verkäufer berechtigt, diese nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist zum Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Werden Leihverpackung, Ladehilfsmittel oder Leihdisplays unbrauchbar, ist der Verkäufer berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu berechnen, es sei denn, der Besteller hat die Unbrauchbarkeit nicht zu vertreten.
11.4 Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung sowie ggf. ergänzend getroffenen Vereinbarungen.
12. Annahme von Retouren aus Kulanz
Bei Annahme vorab genehmigter Retouren aus Kulanz berechnet der Verkäufer, soweit er spätestens im Zeitpunkt der Annahme keine anderweitige Gebühr hierfür festgelegt, 20% des Netto-Auftragswertes.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Soweit in diesen Verkaufsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist zur Wahrung der Schriftform Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) ausreichend.
13.2 Eine Umkehr der Beweislast ist mit diesen Verkaufsbedingungen nicht verbunden.
13.3 Die vollständigen Artikelstammdaten inkl. logistischer Daten, Gefahrgutangaben und Gültigkeitszeiträumen sind in einem Stammdatenpool auf einem entsprechenden Datenportal hinterlegt und werden regelmäßig aktualisiert. Auf Wunsch kann dem Besteller Zugriff auf das Datenportal gewährt werden.
13.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.5 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Bestellers, einschließlich der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers, ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung, auch für Wechsel- oder Urkundsprozesse, ist ausschließlich Düsseldorf. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder an einem sonstigen zuständigen Gericht Klage zu erheben.
13.6 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen.
Implementierung der Verordnung (EU) 2019/1148) über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Oxidative Haarfärbemittel, Bleichmittel und Dauerwellen enthalten Wasserstoffperoxid - (H2O2), CAS-Nr. 7722-84-1 - in einer Konzentration, die unter die Definition von „regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“ gemäß der neuen Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffe für Explosivstoffe fallen. Gemäß Artikel 7(1) weisen wir darauf hin, dass alle verdächtigen Transaktionen sowie das Abhandenkommen erheblicher Mengen z.B. durch Diebstahl sofort der zuständigen nationalen Kontaktstelle gemeldet werden müssen. Die entsprechenden Kontaktdaten der Behörden finden Sie anbei: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf